Der Verein

Hier finden Sie Informationen über den Lüdersburger Shantychor "Achtern Elvdiek" e.V. wie Vereinsname, Vereinsadresse, Vereinssatzung sowie Gründungsdaten und Daten über die Gemeinnützigkeit.

Vereinsname u. Adressdaten

Lüdersburger Shantychor "Achtern Elvdiek" e.V.

Lüdersburger Straße 10, 21379 Lüdersburg

Tel.: 04139 / 68031

Übungsräume und Übungszeiten

Unser Übungsraum ist der Schulungsraum der Lüdersburger Feuerwehr.

Wir üben jeden Mittwoch von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr.


Web u. Mail

www.luedersburgershantychor.de

info@luedersburgerShantychor.de

Gründungsdaten

Der Chor wurde gegründet im März 2000

Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg  als " Lüdersburger Shantychor Achtern Elvdiek e.V."
am 30. März 2004 unter der Registernummer VR 1746.

Gemeinnützigkeit

Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Lüneburg mit Freistellungsbescheid vom  06.07.2020. 

Mitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied im Chorverband Niedersachsen - Bremen e.V. (CVNB)
www.cvnb.de
info@cvnb.de

Der Verein ist Mitglied im Kreis-Chorverband Lüneburg e.V. (KCV)
www.kcv-lueneburg.de
fp@fpschmitz.eu

Unsere Vereinssatzung

Satzung

Inhalt der Satzung

§1    Name und Sitz des Vereins
§2    Zweck des Vereins   
§3    Organe des Vereins
§4    Die Mitgliederversammlung
§5    Der Vorstand
§6    Mitgliedschaft
§7    Beiträge
§8    Mittelverwendung
§9    Rechte der Mitglieder
§10  Pflichten der Mitglieder
§11  Kassenprüfer
§12  Allgemeines
§13  Geschäftsjahr
§14  Inkrafttreten  
 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Lüdersburger Shantychor Achtern Elvdiek und hat seinen Sitz in Lüdersburg.
Der Verein soll nach erfolgter Gründungsversammlung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz e. V. (eingetragener Verein).


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Betätigung, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen und hierbei die Pflege des Chorgesangs im Sinne einer Förderung der Kunst und Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Abhaltung von Übungsabenden, Durchführung von Kursen zur Stimmbildung, Absolvieren öffentlicher Auftritte, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist politisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz.


§ 3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 4 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie regelt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan geregelt werden, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder.

Einmal jährlich im Laufe des ersten Quartals ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Zu dieser Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mit Angabe der Tagesordnung bis spätestens 14 Tage vor dem Verammlungstermin alle stimmberechtigten Mitglieder schriftlich ein.

Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
Über alle Beschlüsse ist vom Protokollführer ein Protokoll zu fertigen. Dieses wird vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet. Das Protokoll muss auf der nächsten Mitgliederversammlung von den Mitgliedern genehmigt werden.

Anträge zu der Mitgliederversammlung müssen 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnugsgemäß erfolgt ist.

Jedes Mitglied über 16 Jahre ist stimmberechtigt und ab 18 Jahren wählbar. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Erziehungsberechtigte von minderjährigen Mitgliedern können an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilnehmen. Mitglieder unter 16 Jahren ist die Anwesenheit in Begleitung eines Erziehungsberechtigten zu gestatten.


§ 5 Der Vorstand

Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Die Geschäftsführung im Sinne § 26 BGB wird ausgeübt durch den 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenführer. Zwei von ihnen vertreten den Verein.

Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenführer
d) dem Schriftführer

Der Chorleiter nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.

Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
6. Berufung des Chorleiters

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Es werden jedoch zwei Jahre nach der ersten Vorstandswahl der 2. Vorsitzende und der Schriftführer neu gewählt für die Wahlzeit von dann vier Jahren.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich einberufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus dem Vorstand aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl zu erfolgen hat.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.


5.1 Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und innen, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes. Er unterzeichnet die genehmigten Protokolle von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall bei allen oben benannten Angelegenheiten.

Der Kassenführer verwaltet die Vereinskasse und Vereinsgeschäfte und sorgt für die Einziehung der Vereinsbeiträge. Bei der Kassenprüfung  sind alle Ein- und Ausgänge durch Belege nachzuweisen.

Dem Schriftführer obliegt der gesamte Schriftverkehr des Vereins. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle. Er ist für die rechtzeitige Bekanntmachung der Mitteilungen des Vereins an die Mitglieder verantwortlich.

Der Chorleiter vertritt die musikalisch-künstlerischen Interessen des Chores. Er wird vom Vorstand berufen. Die Tätigkeit des Chorleiters wird in einem Vertrag geregelt.


§ 6 Mitgliedschaft

6.1 Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv zu sein. Das Fördermitglied kann nicht in den Vorstand gewählt werden.


6.2 Erwerb der Mitgliedschaft

Jede natürliche Person kann auf schriftlichen Antrag Mitglied des Vereins werden, sofern sie die Satzung anerkennt. Für Minderjährige ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

Die Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag des Monats, in dem der Aufnahmeantrag gestellt wird.


6.3 Beendigung der Mitgliedschaft

a) Bei Erlöschen des Vereins nach § 41 BGB

b) Durch freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erkärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
3 Monaten zum Jahresende.

c) Durch Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand.
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinssatzung oder die Vereinsinteressen grob verstoßen hat oder die satzungsgemäßen Beiträge nicht fristgerecht entrichtet hat. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied in einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.

Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden.
Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht das Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. 

Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegen den Verein. Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben unberührt. Vereinskleidung und sonstige vereinseigene Gegenstände sind unverzüglich zurückzugeben.

d) durch Tod


§ 7 Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 8 Mittelverwedung

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstgt werden. Die Mitgliedschaft in einem Verein ist ein Ehrenamt.

Eine Vergütung von persönlichen Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer Mitgliederversammlung statt.

Die Überschüsse der Vereinskasse und sonstige vorhandene Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Einzelne Mitglieder haben hierauf keinen Anspruch.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten an die Gemeinde Lüdersburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige musische Zwecke zu verwenden hat.


8.1 Tätigkeitsvergütung an Vorstandsmitglieder

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen  Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.


§ 9 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt,
a) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) an der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung durch Ausübung des Stimmrechts teilzunehmen.


§ 10 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
a) die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen und zur Fortentwicklung des Vereins beizutragen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) dem Verein jährlich einen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Zahlungsmodalitäten werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragssatzung festgehalten.
d) Die aktiven Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, regelmäßig an den Übungsstunden und Auftritten teilzunehmen.


§ 11 Kassenprüfer

Für die Kassenprüfung werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer auf 2 Jahre bestellt. Es wird in jedem Jahr ein anderer Kassenprüfer auf 2 Jahre bestsellt, ein Kassenprüfer scheidet aus.

Die Kassenprüfer haben gemeinschaftlich und unvermutet ins Einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen. Mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung hat die Prüfung zu erfolgen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht der Kassenprüfung und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung Entlastung des Kassenführers und des übrigen Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung bestellt darüber hinaus in jedem Jahr einen Ersatzkassenprüfer.


§ 12 Allgemeines

Mitglieder des Chores, die außerhalb eigene Veranstaltungen unter deren Namen öffentlich auftreten wollen, haben hierzu die Genehmigung des Vorstandes einzuholen.


§ 13 Geschätsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 14 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung wurde von der Gründungsverammlung vom 27. Januar 2004 angenommen und beschlossen. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Geänderte Satzung nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21. Februar 2011
Die Änderungen sind in diese Satzung eingeflossen.

DER VEREIN aktualisiert am 11.05.2022

Adresse

Lüdersburger Shantychor
Lüdersburger Str. 10
21379 Lüdersburg

Tel.: 04139 - 68031
E-Mail: info@LuedersburgerShantychor.de